StHG dahingehend, dass die Kantone verpflichtet werden, "den Verlustabzug bei der Grundstückgewinnsteuer der (ansonsten) steuerbefreiten juristischen Personen vorzusehen" (BGer 2C_1080/2014 vom 5.7.2016, E. 5.5). Jener Fall betraf allerdings eine Verrechnung von Grundstückgewinnen mit Grundstückverlusten aus dem gleichen Kanton. In einem weiteren Urteil vom 28. Januar 2020 entschied das Bundesgericht, dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung einer gewinnsteuerbefreiten kollektiven Kapitalanlage auch Grundstückverluste aus anderen Kantonen in Abzug bringen müsse (BGer 2C_216/2019 vom 28.1.2020, E. 9.1).