-5- 4.2 Art. 10 Abs. 1 StHG hält fest, dass "die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen" als geschäftsmässig begründete Kosten von den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgezogen werden dürfen. Wie die Vertreterin zutreffend ausführt, interpretiert das Bundesgericht den in Art. 23 Abs. 4 StHG enthaltenen sinngemässen Verweis auf Art. 10 Abs. 1 Bst. c StHG dahingehend, dass die Kantone verpflichtet werden, "den Verlustabzug bei der Grundstückgewinnsteuer der (ansonsten) steuerbefreiten juristischen Personen vorzusehen" (BGer 2C_1080/2014 vom 5.7.2016, E. 5.5).