4.1 Gemäss bernischem Steuergesetz können Betriebsverluste nur dann vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden, wenn der Gewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt worden ist und die Verrechnung von einer steuerpflichtigen und buchführenden Person geltend gemacht wird (Art. 143 Abs. 2 StG). Damit ist für juristische Personen, die nach Art. 83 Abs. 1 Bst. i StG von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit sind, eine Anrechnung von Betriebsverlusten nicht vorgesehen. Die Vertreterin bezeichnet diese bernische Gesetzeslage als verfassungs- und bundesrechtswidrig, weil eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Bst.