Daraus leitet sie ab, dass eine Anrechnung von Betriebsverlusten (im vorliegenden Entscheid zu verstehen als Verluste, die nicht aus der Veräusserung von Grundstücken resultieren) ausgeschlossen sei. Die Vertreterin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass Betriebsverluste von juristischen Personen, die von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit sind, mit Grundstückgewinnen verrechnet werden könnten.