4. Der Rekurrent ist an seinem Sitz im Kanton D.________ wegen Verfolgens von Kultuszwecken nur zu 85 % von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit, weil er zusätzlich auch steuerbare Zwecke verfolgt (vgl. Bestätigung der Steuerverwaltung des Kantons D.________ vom 6.11.2017 [Rekursbeilage 11]). Demgegenüber geht die Steuerverwaltung davon aus, dass der Rekurrent im Kanton Bern vollumfänglich von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit ist. Daraus leitet sie ab, dass eine Anrechnung von Betriebsverlusten (im vorliegenden Entscheid zu verstehen als Verluste, die nicht aus der Veräusserung von Grundstücken resultieren) ausgeschlossen sei.