23 StHG). Bei der Grundstückgewinnsteuer gelten andere Regeln betreffend Ausnahmen von der subjektiven Steuerpflicht (Art. 83 Abs. 3 StG). Gemäss Art. 127 StG sind nur der Bund, der Kanton Bern, die Gemeinden sowie die konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen von der Grundstückgewinnsteuerpflicht ausgenommen. Für juristische Personen, die Kultuszwecke verfolgen, besteht demgegenüber keine Ausnahme von der Steuerpflicht. Die bernische Gesetzeslage entspricht damit Art. 23 Abs. 4 StHG, wonach u.a. juristische Personen, die wegen der Verfolgung von Kultuszwecken von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit sind, in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterliegen.