3. Gemäss Art. 83 Abs. 1 Bst. i StG sind juristische Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind, von der Gewinn- und Kapitalsteuer befreit. Diese