Diese Abweisung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Folgenden ist demnach nur zu prüfen, ob bei der Veranlagung des im Kanton Bern zu versteuernden Grundstückgewinns Betriebs- und Vorjahresverluste anzurechnen sind, die im Sitzkanton D.________ angefallen sind. Die (ohnehin unbestrittene) Berechnung des Grundstückgewinns von CHF 243'100.-- ist hingegen nicht durch die Steuerrekurskommission zu beurteilen. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der Rekurrent gestützt auf Art. 8 des Kirchensteuergesetzes vom 16. März 1994 (KStG; BSG 415.0) Anspruch auf Befreiung auf den auf die Kirchensteuer entfallenden Teil der Grundstückgewinnsteuer (ausmachend CHF 3'679.65) gehabt hätte.