Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich nur der mittels Ergänzungsverfügung geänderte Inhalt der ursprünglichen Veranlagung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 zu Art. 178 StG). Im hier zu beurteilenden Fall hat die Steuerverwaltung mit der Ergänzungsverfügung vom 7. September 2021 die ursprüngliche Verfügung bestätigt und damit das Gesuch um nachträgliche Anrechnung eines Verlusts abgewiesen. Diese Abweisung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.