143 StG anzurechnen ist, wozu u.a. Verluste in der Jahresrechnung und Vorjahresverluste gehören. Im vorliegenden Verfahren muss daher nicht überprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Revision im Sinn von Art. 202 ff. StG gegeben sind. Es gilt allerdings zu beachten, dass eine Ergänzungsverfügung die ursprüngliche Veranlagungsverfügung nicht ersetzt, sondern eben bloss ergänzt. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich nur der mittels Ergänzungsverfügung geänderte Inhalt der ursprünglichen Veranlagung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann (Markus Langenegger in: Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, Artikel 126 bis 293, 2011, N. 6 zu Art.