2. Wie unter Bst. B hiervor festgehalten, hat sich der Rekurrent am 16. Juni 2021 mit einem Gesuch um Revision der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2019 an die Steuerverwaltung gewandt und die Anrechnung von ausserkantonalen Betriebsverlusten beantragt. Das bernische Steuergesetz enthält mit Art. 178 Abs. 3 Bst. b StG eine Bestimmung, wonach eine Veranlagungsverfügung betreffend Grundstückgewinnsteuer ergänzt werden kann, wenn nachträglich ein Verlust gemäss Art. 143 StG anzurechnen ist, wozu u.a. Verluste in der Jahresrechnung und Vorjahresverluste gehören.