E. Die Steuerverwaltung hat sich am 8. April 2022 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge. Die Steuerverwaltung macht geltend, dass der Rekurrent im Kanton D.________ aufgrund einer Spartenrechnung nur teilweise von der Gewinnsteuer befreit sei. Die im Kanton Bern mit Gewinn veräusserte Liegenschaft gehöre aufgrund der vorhandenen Informationen nicht zur gewinnorientierten und damit steuerpflichtigen Sparte des Rekurrenten. Eine missbräuchliche spartenübergreifende Verlustanrechnung sei gemäss Bundesgericht unzulässig.