Es erscheine absonderlich, wenn der Kanton Bern dem Rekurrenten eine vollumfängliche Steuerbefreiung gewähre, mit dem Ergebnis, dass dieser unter dem Strich höher besteuert werde als mit der bloss 85-prozentigen Steuerbefreiung im Kanton D.________. Die bernische Grundstückgewinnsteuerveranlagung verstosse zudem gegen das Doppelbesteuerungs- und das daraus abgeleitete Schlechterstellungsverbot.