Aufgrund der vollumfänglichen Befreiung von der Gewinnsteuer sei die Anrechnung von ausserkantonalen Betriebsverlusten nicht möglich. Die dagegen erhobene Einsprache vom 8. Oktober 2021 (pag. 65-71) wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2022 ab (pag. 58-64). D. Gegen den Einspracheentscheid hat die Vertreterin im Namen des Rekurrenten mit Eingabe vom 18. Februar 2022 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Beantragt wird, dass der Betriebsverlust und die Vorjahresverluste des Rekurrenten an den steuerbaren Grundstückgewinn angerechnet und letzterer