C. Mit "Ergänzungsverfügung" vom 7. September 2021 (pag. 30-35) wies die Steuerverwaltung das Revisionsbegehren ab. Sie verwies darauf, dass das bernische Steuergesetz ein spezifisches Ergänzungsverfahren für die nachträgliche Anrechnung von Betriebsverlusten an Grundstückgewinne kenne. Die Eingabe des Rekurrenten vom 16. Juni 2021 werde als ein solches Ergänzungsgesuch behandelt. Materiell erklärte die Steuerverwaltung, dass der Rekurrent im Kanton Bern vollumfänglich von der Gewinnsteuer befreit sei, dies gelte jedoch nicht für Grundstückgewinne. Aufgrund der vollumfänglichen Befreiung von der Gewinnsteuer sei die Anrechnung von ausserkantonalen Betriebsverlusten nicht möglich.