Der Betriebsverlust habe im Geschäftsjahr 2019 ca. CHF 4.1 Mio. und die verrechenbaren Vorjahresverluste hätten ca. CHF 73.9 Mio. betragen. Die Vertreterin machte geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Kanton Bern den hier erzielten Grundstückgewinn mit dem Betriebsverlust und den Vorjahresverlusten aus dem Kanton D.________ verrechnen müsse. Daher sei der steuerbare Grundstückgewinn auf CHF Null zu reduzieren.