B. Am 16. Juni 2021 stellte der Rekurrent, vertreten durch die Treuhandgesellschaft C.________ (fortan: Vertreterin), bei der Steuerverwaltung einen Antrag auf Revision der Veranlagungsverfügung vom 31. Oktober 2019 (pag. 36-38). Die Vertreterin erklärte, dass der Rekurrent zu 85 % von der Gewinnsteuer befreit sei. Die nicht steuerbefreite Sparte sei für das Steuerjahr 2019 im Kanton D.________ mit Veranlagungsverfügung vom 17. Mai 2021 auf einen steuerbaren Gewinn von CHF Null veranlagt worden. Der Betriebsverlust habe im Geschäftsjahr 2019 ca. CHF 4.1 Mio. und die verrechenbaren Vorjahresverluste hätten ca. CHF 73.9 Mio. betragen.