Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2014 wird abgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2015 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die Busse wegen vollendeter Steuerhinterziehung pro 2016 wird abgewiesen.