- 13 - 7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Rekurse pro 2014 bis 2017 bezüglich der Bussen wegen vollendeter Steuerhinterziehung nach Art. 217 StG als unbegründet erweisen und vollumfänglich abzuweisen sind. 8. In Rücksicht auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles, werden der Rekurrentin ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt.