So bringt die ZVB/N zu Recht vor, dass sich die Veranlagungsbehörde grundsätzlich darauf verlassen darf, dass die Steuererklärung richtig und vollständig ist. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass Quervergleiche zu anderen Steuerjahren vorzunehmen bzw. im Steuerdossier nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Eine Pflicht zu ergänzender Untersuchung besteht nur dann, wenn die