2.22 deklarierten Einkünfte inkl. IV-Kinderrenten steuerbares Einkommen dar. Es erscheint verständlich, dass die Rekurrentin als Laiin von einer korrekten und vollständigen Deklaration der IV-Kinderrenten mittels Angaben bei den Stammdaten der Kinder ausgegangen ist. Allerdings vermag dies an der Tatsache nichts zu ändern, wonach die Rekurrentin die IV-Kinderrenten ihrer minderjährigen Kinder nicht korrekt deklariert hat und diese deshalb nicht als steuerbares Einkommen veranlagt worden sind. Damit ist die Rekurrentin ihrer Deklarationspflicht nicht korrekt nachgekommen (vgl. auch RKE 100 2021 236 vom 23.6.2022, E. 4.1, nicht publ.).