In den Veranlagungsverfügungen 2014 bis 2017 sind die unter Ziff. 2.1 angegebenen Einkommensbestandteile der Kinder jeweils nicht als steuerbare Einkünfte berücksichtigt worden (pag. 176, 170, 163, 155). Die Rekurrentin hat die entsprechenden Steuererklärungen 2014 bis 2017 jeweils online per TaxMe ausgefüllt (pag. 233, 225, 217, 203). Beim Ausfüllen der Steuererklärung per TaxMe wird die steuerpflichtige Person durch die Steuererklärung "geführt", indem sie mittels der Navigation die für sie benötigten Bereiche anwählt.