Handelt die Steuerbehörde in grober Missachtung ihrer Untersuchungspflichten oder sogar wider besseres Wissen, hat die weniger schwerwiegende Fahrlässigkeit des Steuerpflichtigen die Steuerverkürzung nur in untergeordnetem Mass mitverschuldet, womit der Kausalzusammenhang unterbrochen wird. Reicht jedoch das Ausmass der Verletzung der Untersuchungspflichten für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs und somit zur Straffreiheit nicht aus, kann dieses Mitverschulden seitens der Steuerbehörde immerhin strafmindernd bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. Thomas Hofer, in Strafzumessung bei der Hinterziehung