Die Rekurskommission teilte der Rekurrentin weiter mit, dass aus ihrer Sicht der Sachverhalt liquid sei und eine Einvernahme nicht nötig erscheine, das Verfahren vielmehr ohne eine solche fortgeführt und abgeschlossen werden könne. Selbstverständlich werde jedoch eine persönliche Einvernahme durchgeführt, wenn die Rekurrentin dies wünsche. Da die Rekurrentin keinen entsprechenden Wunsch geäussert hat, ist davon auszugehen, dass sie auf eine persönliche Einvernahme verzichtet. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: