Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei deshalb nicht erfüllt. Vorliegend führe die Verletzung der Untersuchungspflicht seitens der Steuerverwaltung dazu, dass der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen werde. Der Rekurrentin könne somit kein Verschulden vorgeworfen werden. Die Regelbusse erweise sich daher als rechtswidrig und sei aufzuheben.