Trotz nicht gehöriger Deklaration seitens der Steuerpflichtigen dürfe keine Nachsteuer erhoben werden, wenn der Steuerausfall dadurch verursacht worden sei, dass die Steuerbehörde in Verletzung ihrer amtlichen Untersuchungspflicht keine Kenntnis von rechtserheblichen Tatsachen erlangt und deshalb den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe. Vorliegend sei die Rente in Höhe und Umfang korrekt deklariert worden. Die Rekurrentin habe ihre Mitwirkungspflicht im Umfang ihres Fachwissens vollumfänglich erfüllt und weder Tatsachen verschwiegen, noch unwahre Angaben gemacht. Der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung sei deshalb nicht erfüllt.