Der Hinweis der Steuerverwaltung, wonach die Rekurrentin die Wegleitung hätte lesen müssen, verfange deshalb nicht. Die Abweichung in der Deklaration unter Verwendung der falschen Ziffern springe ins Auge, sei offensichtlich und hätte deshalb der Steuerverwaltung auffallen müssen. Trotz nicht gehöriger Deklaration seitens der Steuerpflichtigen dürfe keine Nachsteuer erhoben werden, wenn der Steuerausfall dadurch verursacht worden sei, dass die Steuerbehörde in Verletzung ihrer amtlichen Untersuchungspflicht keine Kenntnis von rechtserheblichen Tatsachen erlangt und deshalb den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe.