Die fachunkundige Rekurrentin habe sich vom Begriff "Rente", der in Ziff. 2.1 aufgeführt sei, offensichtlich irreführen lassen. Dieser Fehler in der Deklaration hätte jedoch der Steuerverwaltung auffallen müssen. Das Veranlagungsverfahren werde vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Diesen Grundsatz habe die Steuerverwaltung verletzt. Werde ein Einkommen, eine Rentenleistung oder sonstige Einkünfte falsch deklariert, würden diese Werte mit den Lohn- oder Rentenausweisen quergeprüft. Der Hinweis der Steuerverwaltung, wonach die Rekurrentin die Wegleitung hätte lesen müssen, verfange deshalb nicht.