Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kraft ausdrücklicher Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 Bst. d StHG die Rekurrentin der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, weshalb eine Steuerbefreiung nicht in Frage kommt. Da nach eigener Darstellung von vornherein eine Redimensionierung des Projekts, das heisst eine Teilveräusserung, geplant gewesen war, ist eine spekulative Absicht gegeben gewesen und somit der Spekulationszuschlag zu erheben. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Berechnung der Anlagekosten hält der Überprüfung durch die Steuerrekurskommission stand, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.