- 10 - zinsen handle, welche abzugsfähig seien. Die Steuerverwaltung hat im Einspracheentscheid die Berücksichtigung der Kosten abgelehnt, da es sich um nicht abzugsfähige Hypothekarzinsen handle und auch weil nur ein Buchungsbeleg, nicht aber ein Zahlungsnachweis vorgelegt worden sei. Am zweiten Punkt hat sich nichts geändert, denn auch im Rekursverfahren wurde kein Nachweis der Zahlung erbracht. Demnach braucht nicht näher untersucht zu werden, ob ein Kredit der D.________ Bank, welcher der Rekurrentin auf der Grundlage eines bestehenden Schuldbriefs gewährt wird, als Baukredit oder als Hypothek zu betrachten wäre.