2.2.4) angegeben, was keinen Nachweis darstellt. Dass die Rekurrentin für steuermindernde Tatsachen beweispflichtig ist, führt die Vertreterin selber an anderer Stelle aus und braucht daher nicht weiterer erörtert zu werden. 10.4 Strittig ist sodann die Behandlung von Finanzierungskosten von CHF 420'000.-- (Rekursschreiben S. 12, Ziff. 69-73). Die Vertreterin vertritt die Auffassung, dass es sich um Baukredit-