Weiter erachtet die Steuerverwaltung das Verhältnis zwischen den das Grundstück Gbbl. Nr. Y.________ belastenden und berechtigenden Dienstbarkeiten als annähernd ausgewogen ("… die sich nur marginal von den Rechten unterscheiden", Vernehmlassung S. 9, zweiter Abschnitt), was die Rekurrentin nicht widerlegt hat. Dementsprechend ergibt sich daraus kein Anlass, den Verteilschlüssel der Anlagekosten zu korrigieren.