Vor der Abparzellierung ist die Grösse der Teilfläche noch gar nicht bestimmt gewesen, so dass auch eine preisliche Differenzierung noch nicht möglich gewesen wäre. Hat die Parzelle im Erwerbszeitpunkt als Ganzes bestanden, so ist als Konsequenz ein Durchschnittspreis über die ganze Landfläche als Erwerbspreis einzusetzen.