Veränderungen aufgrund von nachträglichen Massnahmen (Investitionen, Änderungen der Baubestimmungen) oder Marktveränderungen (Hypothekarzinsänderungen, Nachfrage, Wirtschaftslage) gehören schon rein begrifflich nicht mehr zum Erwerb, sondern stellen nachgelagerte Entwicklungen dar. Eine solche nachträgliche Massnahme stellt auch die Abparzellierung dar, durch die erst die Teilfläche entstanden ist, welche eine Teilbetrachtung erlaubt. Vor der Abparzellierung ist die Grösse der Teilfläche noch gar nicht bestimmt gewesen, so dass auch eine preisliche Differenzierung noch nicht möglich gewesen wäre.