Dass für die Bestimmung der Erwerbskosten auf den Zeitpunkt des Erwerbs abzustellen ist, erscheint allein sachgerecht und entspricht der Praxis der Steuerverwaltung (siehe dazu das auf ihrer Internetseite abrufbare Merkblatt F "Erwerbspreisbestimmung bei Teilveräusserung", Menu "Publikationen > Merkblätter > Grundstückgewinnsteuer > Merkblatt F" [abgerufen am 30.6.2022]). Veränderungen aufgrund von nachträglichen Massnahmen (Investitionen, Änderungen der Baubestimmungen) oder Marktveränderungen (Hypothekarzinsänderungen, Nachfrage, Wirtschaftslage) gehören schon rein begrifflich nicht mehr zum Erwerb, sondern stellen nachgelagerte Entwicklungen dar.