Die Rekurrentin vertritt deshalb die Auffassung, dass ein um 22 % erhöhter Wert (CHF 814.-- pro m2) als Anlagekosten zu berücksichtigen sei. Die Steuerverwaltung hält ihrerseits dafür, dass für die Bestimmung der Anlagekosten die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erwerbs massgeblich seien. Bei Teilveräusserungen erfolge die Aufteilung des Erwerbspreises im Verhältnis der Grundstücksflächen.