10.1 Ein erster Kritikpunkt der Rekurrentin betrifft den angerechneten Landpreis. Sie bringt vor, dass bei den Anlagekosten für den Kauf des Baulands ein Durchschnittspreis über die ganze Landfläche (CHF 667.-- pro m2) angerechnet worden sei. Das abparzellierte und verkaufte Grundstück Gemeinde E.________ Gbbl. Nr. Y.________ sei jedoch derjenige Teil des Baulands, welcher am meisten Sonne und die beste Sicht aufweise und am ruhigsten gelegen sei. Wäre jener Teil bereits beim Ankauf abparzelliert gewesen, hätte die Teilfläche weit mehr gekostet. Die Rekurrentin vertritt deshalb die Auffassung, dass ein um 22 % erhöhter Wert (CHF 814.-- pro m2) als Anlagekosten zu berücksichtigen sei.