10. Die Rekurrentin hat sodann für den Fall, dass die Grundstückgewinnsteuer zur Anwendung kommt, die Berechnung der Anlagekosten und damit die Berechnung des Grundstückgewinns bemängelt. Seitens der Steuerverwaltung wurde in der Vernehmlassung ihre Berechnungsweise der Anlagekosten ausführlich dargelegt (Vernehmlassung S. 10-11, Ziff. 6.5.4).