-8- pag. 10). Damit hielt die Rekurrentin die verkauften Grundstücke zwischen drei und vier Jahren in ihrem Besitz, was gemäss Art. 147 Abs. 1 StG zu einem Zuschlag von 20 % führt, wie ihn die Steuerverwaltung erhoben hat. Die Erhebung und der Umfang des Zuschlags sind daher nicht zu beanstanden.