147 Abs. 2 StG. Die Vertreterin streicht in der Stellungnahme vom 9. Mai 2022 die Vorgeschichte des Erwerbs des Grundstücks und die in dieser Zeit angestellten Überlegungen heraus. Dem kann zusammengefasst entnommen werden, dass die Rekurrentin aufgrund eines Reglements (Reglement S., Rekursbeilage 5) nach dem Erwerb des Grundstücks und der Realisierung der Überbauung zur Redimensionierung des Projekts verpflichtet war. Dies entlastet die Rekurrentin jedoch nicht, sondern bestätigt umgekehrt, dass schon in der Projektanlage die Redimensionierung, mithin von vornherein ein Teilverkauf und die Absicht, Gewinn zu erzielen, enthalten war.