Die weitere Verwendung des realisierten Mehrwerts für die Subventionierung der anderen Mietobjekte ändert nichts an dieser Würdigung, denn letztlich verschaffte sich die Rekurrentin mit dem gewählten Vorgehen eine bessere Ausgangslage auf dem Mietmarkt bei gleichzeitiger Bewahrung der Bruttorendite, was insgesamt ein planmässig auf Gewinnerzielung ausgerichtetes Verhalten darstellt. Das ist für eine Anlagestiftung zwar ein legitimes Ziel und liegt im Kernbereich ihres statutarischen Zwecks, erfüllt jedoch die steuerrechtliche Qualifikation einer spekulativen Absicht im Bereich von Art. 147 Abs. 2 StG.