9.2 Soweit die Rekurrentin geltend gemacht hat, dass sie mit den Gewinnen aus der Veräusserung der Stockwerkeinheiten andere Mietobjekte zu günstigeren Mietbedingungen anbieten könne, bringt sie nichts vor, was einen Verzicht auf die Erhebung des Spekulationszuschlags begründen könnte. Vielmehr zeigt dies gerade die Absicht, durch die Verkäufe innert kurzer Zeit einen Mehrwert zu realisieren.