Die spekulative Absicht liegt in der Zielsetzung im Zeitpunkt des Erwerbs, innert kurzer Zeit einen Mehrwert zu realisieren (rascher Weiterverkauf mit möglichst hohem Gewinn), resp. in der Absicht (auch in der Form einer Nebenabsicht), einen kurzfristigen Weiterverkauf bei gutem Angebot nicht auszuschliessen (Markus Langenegger, a.a.O., N. 2 zu Art. 147 StG).