-7- spekulative Absicht ausschliessen (Bst. c). Das Gesetz ist so formuliert, dass bei kurzer Besitzesdauer grundsätzlich ein Zuschlag erhoben wird, wobei keine spezielle spekulative Absicht verlangt wird. Diese wird bei einer Veräusserung innert kurzer Zeit nach Erwerb gesetzlich vermutet und kann nur mit ausdrücklichem Nachweis des Fehlens jeglicher spekulativen Absicht auch in der Form einer Nebenabsicht widerlegt werden. Die spekulative Absicht liegt in der Zielsetzung im Zeitpunkt des Erwerbs, innert kurzer Zeit einen Mehrwert zu realisieren (rascher Weiterverkauf mit möglichst hohem Gewinn), resp.