9.1 Gemäss Art. 147 Abs. 2 StG wird ein Zuschlag erhoben, wenn die Besitzesdauer einer Liegenschaft weniger als fünf Jahre beträgt. Der Zuschlag wird nach Art. 147 Abs. 2 StG allerdings nicht erhoben, wenn das Grundstück im Zuge einer Erbschaftsliquidation veräussert wird (Bst. a), wenn die verkaufende Person aus persönlichen Gründen zu einem Verkauf gezwungen war (Bst. b) oder wenn die verkaufende Person nachweist, dass Umstände vorliegen, die jede