Da Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet sind, Grundstückgewinnsteuern zu bezahlen (E. 8.3), hat die Steuerbefreiung der Rekurrentin keinen Einfluss auf ihre Pflicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer. Als weitere Folge ergibt sich daraus, dass dies auch keinen Raum lässt für die eventualiter beantragte analoge Anwendung des Gewinnsteuerrechts, da sich eine solche Anwendung genauso wenig mit dem Wortlaut von Art. 23 Abs. 4 StHG vereinbaren liesse. 9. Des Weiteren hat die Rekurrentin für den Fall, dass sie mit der Grundstückgewinnsteuer besteuert wird, beantragt, es sei auf die Erhebung des Spekulationszuschlags zu verzichten.