8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rekurrentin nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 129 Abs. 1 StG (Liegenschaftshändlerin) fällt und die bei ihr anfallenden Liegenschaftsgewinne deshalb grundsätzlich mit der Grundstückgewinnsteuer zu erfassen sind. Da Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verpflichtet sind, Grundstückgewinnsteuern zu bezahlen (E. 8.3), hat die Steuerbefreiung der Rekurrentin keinen Einfluss auf ihre Pflicht zur Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer.