StHG steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterstehen. Es handelt sich dabei um einen Vorbehalt der Grundstückgewinnsteuer – also um eine Einschränkung der subjektiven Steuerbefreiung – für Vorsorgeeinrichtungen (Marco Greter in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 2. Aufl., 2002, N. 45 zu Art. 23 StHG). Wären die Vorsorgeeinrichtungen als Liegenschaftshändlerinnen von der Steuer befreit, würde dies klar den zwingenden bundesrechtlichen Vorgaben widersprechen und wäre harmonisierungswidrig.