8.3 Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der Bundesgesetzgeber offensichtlich vermeiden wollte, dass die Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule die Gewinne aus Liegenschaftsverkäufen unversteuert lassen. Deswegen hat er den Kantonen in Art. 23 Abs. 4 StHG vorgeschrieben, dass die gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. d StHG steuerbefreiten Vorsorgeeinrichtungen in jedem Fall der Grundstückgewinnsteuer unterstehen.