8.2 Die Argumentation der Rekurrentin, wonach Liegenschaftsverkäufe mit zu ihren gewöhnlichen Aufgaben gehörten und Verkäufe vorkämen, wenn z.B. eine Liegenschaft, die von der Rekurrentin gesetzten Nachhaltigkeitsziele nicht erfüllen würde (Rekursschreiben S. 6, Ziff. 32 und 33), widerlegt das oben Gesagte nicht. Eine Handelstätigkeit im eigentlichen Sinn der Wortbedeutung (regelmässiger Ankauf und Verkauf von Grundstücken als Handelsware) ist damit nicht dargetan, sondern die Ausführungen beschreiben letztlich das, was bei der üblichen Verwaltung von Vermögen, welches Liegenschaften beinhaltet, zuweilen vorkommt.